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Allgemeine Geschäftsbedingungen der (ESO) Erzeugergemeinschaft f. Schlachtvieh Opf. w.V. u. (ESO - GmbH)
(Stand: 01.09.2017)

  1. a) Unsere Kaufpreisforderung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    b) Nach Fälligkeit ist unsere Kaufpreisforderung mit 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
    c) Der Kaufpreis ist direkt an uns zu zahlen, auch wenn vom Käufer eine Agentur eingeschaltet war.

  2. Alle Lieferungen erfolgen unter Vorbehalt des Eigentums. Das Eigentum geht auf den Käufererst dann über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindungmit uns getilgt hat, auch wenn der Käufer den Kaufpreis für bestimmte von ihm bezeichnete Lieferungen bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Bei Zahlung mit Wechseln oder Schecks gilt als Tilgung die Einlösung. Der Käufer ist Verwahrer. Er ist berechtigt, die Waren unverarbeitet oder verarbeitet im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Er hat sie angemessen zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abgetreten. Sofern die gelieferte Ware be - oder verarbeitet wird, so makemoneyonline-now.com gelten wir als Hersteller im Sinne § 950 BGB, jedoch ohne dass Ansprüche hieraus gegen uns geltend gemacht werden können. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zu. Für die neue Sache gilt das Entsprechende wie bei der Vorbehaltsware.
    Im Falle des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware werden bereits jetzt hieraus für den Käufer entstehende Forderungen an uns abgetreten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware vorher durch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist sowie für den Fall, dass sie an mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, den uns auf Verlangen zu benennenden Drittkäufer von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten unbearbeiteten oder bearbeiteten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
  1. a) Die Ware wird nach der 4. DVO gehandelt und kann nur sofort nach Abnahme beanstandet werden.
    b) Mängel sind fernschriftlich oder telegrafisch unter genauer Angabe der Beanstandungen zu erheben und unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
    c) Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung übernommen, so ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

  2. Für Gewicht und Menge ist die Feststellung bei Abgabe maßgebend.

  3. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Abgangsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Schwandorf. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, sind die ordentlichen Gerichte in Schwandorf.

  4. Der Käufer erkennt die Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung oder sonstigen Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich auch für alle zukünftigen Geschäfte an, wenn wir auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen später nicht mehr ausdrücklich Bezug nehmen. Alle anderen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, sofern sie nicht von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt insbesondere für Einkaufs-Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer.
  1. 7. Irrtum bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Allgemeine Einkaufsbedingungen Schlachtvieh

  1. Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.

  2. Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs der Erzeugergemeinschaft auf diese über.

  3. Die Erzeugergemeinschaft kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:
    a) Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose und Seuchen aller Art)
    b) Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde,
    c) Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,
    d) Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

  4. Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der Erzeugergemeinschaft erteilte Schlachtauftrag/ Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.  

  5. Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der Erzeugergemeinschaft abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.

  6. Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der Erzeugergemeinschaft treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.

  7. Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden, ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.

  8. Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die Erzeugergemeinschaft das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.

  9. Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

  10. Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

  11. Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.

  12. Für Rechte und Ansprüche der Erzeugergemeinschaft gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der Erzeugergemeinschaft ohne Einschränkungen zu.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen Nutz- und Zuchtvieh

  1. Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die Erzeugergemeinschaft über. 

  2. Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat 
    1. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,
    2. frei zu sein von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,  
    3. aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,
    4. keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

  3. Für Rechte und Ansprüche der Erzeugergemeinschaft gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der Erzeugergemeinschaft ohne Einschränkungen zu.

Finanzierung Öffentlichkeitsarbeit und Imagekampagne „Unsere Bayerischen Bauern“

Zur Finanzierung der Imagekampagne „Unsere bayerischen Bauern“ und der Marketingarbeit im Fleisch, wird von dem auszubezahlenden Kaufpreis ein von der Treuhandstelle „BayernFleisch“ festgelegter Betrag pro Mastschwein/Ferkel/Großvieh/Kalb/Fresser abgezogen und im Namen und auf Rechnung des Lieferanten an die Treuhandstelle „BayernFleisch“ abgeführt. Die gültigen Abzugsbeträge und deren Aufteilung sind der Homepage bzw. den Mitgliederanschreiben zu entnehmen. Sollte der Lieferant dies nicht oder nicht mehr wünschen, kann er dem Abzug jederzeit gegenüber der Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Opf. w.V. in Textform widersprechen.

 

Allgemeine Informationen

Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Opf. w. V. (ESO) 
Amberger Str. 3 
D-92269 Knölling Fensterbach

(09438) 687
(09438) 1265
info@eso-vermarktung.de

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