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Kontrollierte Spitzenqualität

Es werden Jungbullen höchster Qualität erzeugt. Die Erzeugung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Programm-anforderungen der offenen Stalltür) und der nachfolgenden Regelungen. Es gelten insbesondere die Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Programmes "Geprüfte Qualität" (GQ) des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, sowie die Anforderungen des Leitfadens "Qualität und Sicherheit" (QS), der Qualitäts und Sicherheits GmbH, Bonn in der jeweiligen Fassung.

Anforderungen an den Produktionsprozess

  1. Die Haltung der Tiere, Klimatisierung und Beleuchtung der Ställe ist artgerecht und entspricht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Der Stall ist nach seiner Bauweise, seinem Material und seinem Zustand so beschaffen, dass von ihm keine vermeidbaren Gesundheitsschäden ausgehen und keine Verhaltensstörungen verursacht werden.
  2. Der Boden ist im gesamten Aufenthaltsbereich der Rinder und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher. Perforierte Böden müssen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken ausgeht. Der Boden im Liegebereich erfüllt die Erfordernisse für das Liegen, insbesondere wird eine nachteilige Beeinflussung der Rinder durch die Wärmeführung vermieden.
  3. Im Programm ist die Gruppenhaltung vorgeschrieben, Anbindehaltung ist im Programm ausgeschlossen. Die Masttiere werden in angemessenen Gruppen in Buchten gehalten.
  4. Der Platzbedarf pro Tier beträgt je nach Mastabschnitt mindestens 1,3 - 2,2 m².
  5. Vollspaltenboden (mindestens 8 cm Auftrittsfläche, Schlitzbreiten von maximal 2,5 -3,5 cm (+/- 0,3 cm) je nach Mastabschnitt) ist programmgemäß
  6. Die Fressplatzbreite ist mit 60 - 80 cm je Tier ausreichend zu gestalten. Bei rationeller Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Rinder gleichzeitig fressen können. (Fressplatzbreite bei Lebendgewicht unter 250 kg größer 45 cm/Tier, bei Gewichten über 250 kg größer als 65 cm/Tier. Bei tagesrationeller Fütterung genügt es, wenn für jeweils 2 Rinder eine Fressstelle vorhanden ist. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils 3 Rinder eine Fressstelle vorhanden sein.
  7. Bei Verwendung von Selbsttränken muss die Versorgung aller Tiere gleichzeitig gesichert sein. Beckentränken sind zwei mal täglich auf Kot- und Urinverschmutzung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reinigen.
  8. Das Stallklima sowie die Beleuchtungsverhältnisse müssen den Anforderungen des Tierschutzgesetzes mindestens gerecht werden. Die Lichtstärke im Stall ist an den Tagesrhythmus der Tiere anzupassen, muss aber mindestens 70 Lux im Tierbereich betragen. Bei Unterschreitung der Mindeststärke ist der Stall mindestens 8 Stunden täglich künstlich zu beleuchten, wobei jedes Tier etwa von der gleichen Lichtmenge erreicht werden sollte.
  9. Es wird sichergestellt, dass die Tiere im Erzeugerbetrieb nicht stark verschmutzen. Stark verschmutzte Tiere (v.a. aus Strohhaltung) werden aus dem Programm ausgeschlossen.
  10. Leistungsförderer in der Mast sind grundsätzlich verboten. Der Erzeuger erbringt auf Verlangen anhand von Belegen (z.B. Lieferschein oder Rechnung) den Nachweis, dass er ausschließlich Kraft- und Mineralfutter ohne Leistungsförderer einsetzt, z.B. A-Futter. Tierkörperhomogenisat, Tiermehl und Küchenabfälle dürfen nicht verfüttert werden. Der Einsatz von Hormonen führt bereits bei der ersten Feststellung zum Ausschluss vom Programm. Das Ausbringen von Klärschlamm ist verboten.
  11. Carotinhaltige Futtermittel, die eine gelbe Fettabdeckung hervorrufen, wie z.B. Grassilage oder Grüncobs, sind mindestens 3 Monate vor der Schlachtung abzusetzen.
  12. Die Vorschriften des Futtermittelgesetzes und der Futtermittelverordnung werden eingehalten. Für die Gesamtkonzentration von unerwünschten Stoffen im Futtermittel gelten zulässige Höchstgehalte der Futtermittelverordnung.
  13. Der Landwirt zieht sofort nach Anlieferung des gekauften Mineralfutters bzw. beim ersten Öffnen der Lieferung direkt aus dem Orginalsack oder Bigpack selbst eine Rückstellprobe. Diese ist zusammen mit dem Orginalsackanhänger und dem dokumentierten Probennahmedatum solange aufzubewahren, bis das gesamte Futter aus der Lieferung verfüttert worden ist. So kann jederzeit Auftreten von Problemen eine Probenanalyse erfolgen.
  14. Die Zucht, Aufzucht sowie Vor- und Endmast der Tiere werden von den Fachberatern des LKV, des Erfassers, der Unifleisch GmbH & Co und durch staatliche oder externe Berater betreut. Die Fütterung erfolgt nach festgelegten Programmen und wird regelmäßig durch den Ringberater des Mastkontrollrings überprüft. Beauftragte des TGD, der Unifleisch GmbH & Co, und des LKV haben das Recht, ohne Voranmeldung, den Betrieb zu besuchen und zu kontrollieren. Sie erhalten ebenfalls ungehindert Zugang zum Datenmaterial über die Tiere im Betrieb.
  15. Der Zukauf von Kälbern oder Fressern erfolgt direkt vom Erzeuger, über eine Erzeugergemeinschaft, einen Händler oder über den Kälbermarkt.
  16. Ein Begleitpapier für Rinder gemäß § 24 d der Viehverkehrsverordnung bzw. Rinderpass gemäß Verordnung (EG) Nr. 820/97 begleitet ständig das Tier bis hin zur Schlachtung, solange dies der Gesetzgeber fordert. Es muss ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt sein und alle Stationen im Leben des Tieres enthalten.
  17. Beim Einstallen zur Mast ist die genetische Herkunft, Name und Anschrift des Kälbererzeugers, des Fressererzeugers und des Lieferanten, Geburtsdatum, Alter, Gewicht, Geschlecht, Datum des Zugangs zusammen mit der amtlichen Ohrmarkennummer zu protokollieren.
  18. Die Anforderungen bezüglich Beschaffung der Kälber bzw. Fresser (Herkunft, Kennzeichnung und Fütterung), sowie Haltungsform und Fütterungsvorgaben der Qualitätsjungbullen werden erfüllt.
  19. Nachfolgende Gesundheitsregeln werden strikt eingehalten:
    1. Es werden ausschließlich klinisch gesunde Tiere aufgestallt.
    2. Der Bestand wird laufend durch einen Hoftierarzt betreut.
    3. Arzneimittel werden nur im Rahmen des Tierarzneimittelgesetzes eingesetzt und über den Hoftierarzt nach Indikation bezogen. Sie werden vom Tierarzt verabreicht oder ausschließlich entsprechend der Anordnung des Tierarztes verwendet.
    4. Die bereitgestellten Arzneimittel werden sorgfältig aufbewahrt.
    5. Über die angewandten Arzneimittel werden genaue Aufzeichnungen geführt (Dokumentation, Abgabebeleg nach der Verordnung über tierärztlichen Hausapotheken (TÄHAV)). Alle präventive und kurative Maßnahmen werden vollständig im Stalljournal dokumentiert. In diese Unterlagen darf der Beauftrag der Unifleisch GmbH & Co sowie der Tierarzt jederzeit Einsicht nehmen.
    6. Einzeltiere mit massiver Störung des Allgemeinbefinden werden vom Erzeuger aus der Mastgruppe genommen und gesondert aufgestallt.
    7. Bei Bestandserkrankungen ist der Hoftierarzt unverzüglich zu verständigen. Soll der Hoftierarzt verhindert sein, kann ein weiterer Tierarzt hinzugezogen werden. In allen anderen Fällen ist der Hoftierarzt zu konsultieren.
    8. Applikationen von Medikamenten in die Keule sind verboten.
    9. Beruhigungsmittel werden vor dem Transport zur Schlachtung nicht eingesetzt.
  20. Nach jedem Umtrieb wird die Bucht gereinigt und desinfiziert. Über die Maßnahmen werden schriftliche Aufzeichnungen gerührt.
  21. Die Tiere sind nüchtern abzuliefern (Nüchterungszeit > 12 Stunden). Eine ausreichend Versorgung der Tiere mit Wasser ist gesichert.
  22. Eine reibungslose und tierschonende Verladung der Masttiere für den Transport zum Schlachthof ist sicherzustellen. Insbesondere ist auf das Abtrennen verschiedener Mastgruppen auf dem LKW zu achten.

Qualitätsrichtlinien und Preisfindung

Bei Anlieferung von Qualitätsmastbullen gemäß den aufgeführten Qualitätsrichtlinien und bei Einhaltung aller vertraglich geregelter Anforderungen erhält der Erzeuger ein Programmzuschlag je kg Schlachtgewicht gemäß Programmmaske (Anlage 2).

Als Basispreis gilt der JB U 3 Preis der aktuellen Woche, amtlichen Preisfeststellung Bayern. Der Auszahlungspreis der anderen Handelsklassen errechnet sich gemäß der Programmaske.

Qualitätsrichtlinien

Rassen: Zweinutzungsrassen (Fleckvieh, Gelbvieh) und Fleischrassen (Charolais, Blonde Aquitaine und Limousin) und F 1 Kreuzungen aus diesen Zweinutzungsrassen mit Fleischrassen

Herkunft des Kalbes: gemäß den Anforderungen der Programme „Geprüfte Qualität - Bayern - für Rinder und Rindfleisch" und „Qualität und Sicherheit" der QS-Qualität u Sicherheit GmbH.

Fütterung: Höchste Intensität auf Silomaisbasis mit Kraftfutter, Fütterung nach festgelegtem Programmtägliche Zunahme ca. 1200 Gramm ab Fressereinstallung - optimale Ausnutzung des Wachstumsvermögen

Alter: maximal 18 Monate (=548 Tage)
Gewicht: 350-420 kg SG
Handelsklasse: E/U/R, Fettstufe 2-3
Fleischbeschaffenheit zart, hellrot mit leichter weißer Fettabdeckung und Marmorierung
pH- Wert: unter 5,8 (nach 36-48 Stunden)

Allgemeine Informationen

Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Opf. w. V. (ESO) 
Amberger Str. 3 
D-92269 Knölling Fensterbach

(09438) 687
(09438) 1265
info@eso-vermarktung.de

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