Vermarkten mit gutem Gewissenbadges

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Oberpfalz w.V."
Er hat seinen Sitz in Schwandorf,

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die tierische Veredelung auf dem Sektor Schlachtvieh, Kälber und Fresser zur Weitermast, durch marktgerechte Erzeugung, Konzentration des Angebotes, durch gemeinsame Andienung den Erfordernissen des Marktes anzupassen.

(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Gemeinsame Erzeugungs- und Qualitätsregeln, um ein marktgerechtes Warenangebot sicherzustellen .
b) Auswertung der durch die Vereinstätigkeit gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen zum Nutzen der Mitglieder.
c) Absatz des von den Mitgliedern erzeugten Schlachtviehs.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins müssen natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, in dem nach §2 Abs.1 genannten Erzeugnisse erzeugt werden, die sich auf den Geschäftsbereich der Erzeugerorganisation beziehen.

(2) Mitglieder im Sinne von Abs. (1) müssen einem Erzeugerring angehören, soweit ein Anschluss möglich und zumutbar ist. Ausnahmen genehmigt der Vorstand nach § 9 Abs. 8)

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt
b) durch Aufgabe der Produktion nach §2 Abs.1
c) durch Auflösung der Mitglieder, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind
d) durch Ausschluss


(2) Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Geschäftsjahr schriftlich erklärt werden.


(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt.
Über den Ausschluss beschließt der Beirat. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) anrufen, die endgültig entscheidet. Bis dahin bleibt der Ausschlussspruch wirksam.


(4) Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind- soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.


(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, insbesondere

1. die festgesetzten Beiträge zu leisten,
2. die beschlossenen Erzeugungs- , Qualitäts- und Vermarktungsregeln einzuhalten und die diesbezüglichen Überwachungsmaßnahmen zu dulden.
3. die gesamten, zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit des Vereins sind, durch diesen zum Verkauf anbieten zu lassen.
4. Die Mitglieder werden verpflichtet, die von dem Verein zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.
5. hinsichtlich der in §2 Abs.1 genannten Erzeugnisse nur Mitglied in dieser Erzeugerorganisation zu sein.

§ 6 Ordnungsstrafen

(1) Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten sind die Mitglieder zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verpflichtet.

(2) Die Höhe der Ordnungsstrafe soll der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes auf die Tätigkeit des Vereins angemessen sein.

(3) Über die Höhe der Ordnungsstrafe entscheidet im Einzelfall der Beirat

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung)
4. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Daneben können für tatsächlich entstandene Kosten oder für typischerweise mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Kosten pauschale Aufwandsentschädigungen und pauschale Auslagenerstattungen bezahlt werden.“

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.


(2) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden befugt, den Verein zu vertreten und die dem 1. Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.


(3) Der 1. 2. und 3. Vorsitzende, werden vom Beirat aus seiner Mitte in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.


(4) Wiederwahl ist zulässig.


(5) Je ein Vertreter der zuständigen staatlichen Behörde, nehmen an den Beirat-Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 9. Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist zuständig,
für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden, dem Beirat der Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) zugewiesen sind.
Für die Einstellung und Entlassungen von Vereinsangestellten im Einvernehmen mit dem Beirat.
für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere

1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Beirat und der Mitgliederversammlung
2. die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen
3. die Führung der laufenden Geschäfte; der Vorstand kann hierzu einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die auf Grund einer Beanstandung durch das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich werden können, in eigener Zuständigkeit gegenüber der Behörde zu erledigen, um Verleihung in der Rechtsform „w.V.“ oder der Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz herbeizuführen“.
4. die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages und die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane
5. die Herstellung und Pflege von Kontakten mit Abnehmern
6. der Abschluss von Lieferverträgen
7. die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten nach § 5, Absatz 2.
8. die Vorlage der in § 14 Absätze 3-5 genannten Unterlagen innerhalb der genannten Fristen an die Verleihungsbehörde.

§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand und bis zu 11 weiteren Beiratsmitgliedern. Für jeden Landkreis des Einzugsgebietes sind jeweils 2 Mitglieder in den Beirat zu wählen. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter der zuständigen staatlichen Behörde und des Bayerischen Bauernverbandes mit beratender Stimme an.


(2) Die Mitglieder des Beirats werden in der Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) in geheimer Wahl oder durch Akklamation für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Für Jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmann zu wählen. Bei Ausscheiden eines Beirat-Mitglieds tritt dessen Ersatzmann in den Beirat ein. Der Beirat bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 11 Aufgaben des Beirat

(1) Dem Beirat obliegt insbesondere

die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des 3. Vorsitzenden.
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
die Entgegennahme der in § 14 Absätze 3 - 5 genannten Unterlagen
die Entlastung des Vorstandes
die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Absatz 3 der Satzung
die Beschlussfassung über Ordnungsstrafen nach § 6 der Satzung
die Beschlussfassung über geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Mitgliedschaftspflichten
die Festsetzung der Beiträge und Aufwandsentschädigungen
die Beschlussfassung über den Beitritt des Vereins zu einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften.


(2) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Weitere Personen können als Berater zugezogen werden

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeigen unter Angabe der Tagesordnung vom 1.Vorsitzenden einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.


(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

die Wahl der Beiratsmitglieder

die Entgegennahme der in § 14 Absätze 3-5 genannten Unterlagen
die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Anrufung nach § 4 Abs. 3 der Satzung
die Beschlussfassung über Regelungen nach §10, Abs.3, der Agrarmarktstrukturverordnung.
die Beschlussfassung über gemeinsame Erzeugungs-, Qualitäts- und Vermarktungsregeln
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sie bedürfen der Genehmigung der Verleihungsbehörde
die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.


(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins und Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen, Beschlüsse nach Abs. 2, Ziff. 4 und 5 mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen, im Übrigen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 12 a Vertreterversammlung

(1)
a) Beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Einführung einer Vertreterversammlung, so übernimmt die Vertreterversammlung die Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung.
b) Die Vertreter müssen Mitglieder sein. Je angefangene 50 Mitglieder eines jeden Landkreises des Geschäftsbereiches trifft ein Vertreter.Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen, der nach Ausscheiden oder im Fall der Verhinderung des Vertreters tätig wird.
c) Die Vertreter und Stellvertreter werden in einer Versammlung ihres betreffenden Landkreises in offener oder geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder die Wahl durch Stimmzettel verlangt. Die Versammlung hat der 1.Vorsitzende bzw. sein Vertreter zu leiten.
d) Die Vertreter und Stellvertreter werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit erlischt mit Beendigung der Wahlperiode oder mit Ende der Mitgliedschaft.
e) Die Bestimmungen über die Berufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Vertreterversammlung.

§ 13 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Verleihungsbehörde ist eine Ausfertigung zuzuleiten.

§ 14 Geschäftsstelle, Geschäftsjahr

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.


(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(3) Der Verein lässt jährlich eine Bilanz und eine Gewinn – und Verlustrechnung entsprechend den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufstellen und legt sie der Mitgliedsversammlung sowie der Verleihungsbehörde bis spätestens 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vor. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsbeurteilung der Bücher und Rechnungen enthalten.


(4) Der Verein lässt jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsbeurteilung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des aktuellen Formblattes der Verleihungsbehörde durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vornehmen und legt diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor.


(5) Soweit der Verein die in § 267 Abs.2 HGB angegebenen Größenklassen erreicht, lässt er den Jahresabschluss zudem entsprechend den §§ 316 ff. HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen und legt der Verleihungsbehörde den Prüfbericht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor.

§ 15 Haftungssumme

Die Haftungssumme beträgt 7.669,37 €

§ 16 Mitteilungsblatt

Mitteilungsblatt des Vereins ist das "Bayerische Landwirtschaftliche Wochenblatt.“

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei den, die Mitgliederversammlung trifft im Auflösungsbeschluss eine andere Regelung.

(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen darf nur zur Förderung der tierischen Veredelung im bisherigen Tätigkeitsbereich des Vereins verwendet werden. Die Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.

Knölling 11.12.2014

Allgemeine Informationen

Erzeugergemeinschaft für Schlachtvieh Opf. w. V. (ESO) 
Amberger Str. 3 
D-92269 Knölling Fensterbach

(09438) 687
(09438) 1265
info@eso-vermarktung.de

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